Die Satzung
Paragraph 1
Die "Sing- und Spielschar der Böhmerwäldler Ellwangen" mit Sitz in Ellwangen soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Sing- und Spielschar der Böhmerwäldler Ellwangen e.V.". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Nachfolgend wird der Verein als "Sing- und Spielschar" bezeichnet.
Paragraph 2
Die "Sing- und Spielschar" ist eine nach demokratischen Grundsätzen arbeitende Gemeinschaft von jungen Menschen, die überparteilich und überkonfessionell ist. 1956 als Zusammenschluss junger Heimatvertriebener entstanden, um ihre Eingliederung in die westdeutsche Nachkriegsgesellschaft zu erleichtern.
Paragraph 3
Zweck der "Sing- und Spielschar" ist die Pflege von Kunst und Kultur sowie die Vermittlung von politischer Bildung.
Um dies zu erreichen,
* betreibt der Verein Jugendarbeit im jugendpflegerischen, musisch-kulturellen und bildungspolitischen Bereich.
* strebt der Verein in seiner Arbeit Partnerschaft mit allen Völkern, besonders mit den Völkern Ost- und Südosteuropas an.
* will der Verein dazu beitragen, dass trennende Barrieren zwischen einzelnen Volksgruppen überwunden werden.
* pflegt der Verein in seiner musisch-kulturellen Arbeit ostdeutsches Kulturgut, eingebettet im internationalen Rahmen.
* ist der Verein bemüht, Kulturleistungen zu bewahren, aber auch Neues zu entwickeln.
* ist der Verein bemüht, seine Mitglieder die ganze Vielfalt moderner Jugendarbeit erleben zu lassen.
* veranstaltet der Verein Fortbildungslehrgänge zur Brauchtumspflege oder zu historischen Themen und aktuellen politischen Fragen.
* veranstaltet der Verein Volkstumsabende und moderne Konzerte.
Paragraph 4
Die "Sing- und Spielschar" ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Paragraph 5
Mittel der Gruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Paragraph 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 7
Bei Auflösung der "Sing- und Spielschar" fällt das Vermögen, gleiches gilt für den Wegfall seines bisherigen Zwecks, an die "DJO-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Baden-Württemberg e.V."
Paragraph 8
Mitglied kann jede Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Paragraph 9
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Paragraph 10
Der Jahresbeitrag wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
Paragraph 11
Der geschäftsführende Vorstand der "Sing- und Spielschar" besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei (gleichberechtigten) stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Die Vereinsmitglieder können noch weitere Vorstandsmitglieder wählen, die dann ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren dem Vorstand, nicht aber dem geschäftsführenden Vorstand, angehören. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Sing- und Tanzleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Paragraph 12
Teil des Vereins ist eine Kindergruppe. Sie wird als "Kindergruppe der Böhmerwäldler" bezeichnet. Die Leitung der Kindergruppe wird vom Vorstand des Vereins bestimmt.
Paragraph 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Paragraph 14
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Aushang am Schwarzen Brett im Vereinsheim einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
Paragraph 15
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der von der Versammlung gewählt wird.
Paragraph 16
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von acht Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
Paragraph 17
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die vorstehende Satzung wurde am Samstag, 28. März 1992, errichtet.
Ein Statut, das nur mit vier Fünfteln der Stimmberechtigten bei einer satzungsgemäß stattfindenden Mitgliederversammlung geändert werden kann, schreibt die Zugehörigkeit der Gruppe zur Böhmerwaldjugend fest. Über die BWJ Baden-Württemberg ist die Ellwanger Gruppe Teil des DBB (Deutscher Böhmerwaldbund), sprich jedes Mitglied ist beitragsfrei Mitglied der örtlichen DBB-Heimatgruppe. Außerdem ist die Ellwanger Spielschar direkt Teil der SdJ (Sudetendeutschen Jugend) sowie der "DJO-Deutsche Jugend in Europa" (Landesverband Baden-Württemberg); über beide Organisationen natürlich auch Teil der jeweiligen Bundesverbände.